Vertragsunterbrechung

Wird ein Versicherungsvertrag für weniger als sechs Monate unterbrochen, entfällt eine Anrechnung der Schadensfreiheitsrabatte, der Vertrag gilt als nicht unterbrochen. Bei einer Unterbrechung bis zu sieben Jahren bleiben lediglich die Schadensfreiheitsrabatte bestehen. Bei mehr als sieben Jahren Unterbrechung wird eine Einstufung in den höchsten Freiheitsrabatt vorgenommen. Der Fahrer gilt als Fahranfänger.


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