Abrechnung ärztlicher Leistungen

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Vertragsärzte sowie Krankenhäuser bzw. Kurhäuser unter ärztlicher Leitung etc. verpflichtet, bei ihrer Abrechnung das Datum der Behandlung und die Diagnose bzw. bei zahnärztlichen Behandlungen den Zahnbezug und Befunde mitzuteilen.


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