Empfänger von Leistungen im Umfang des ALG II haben auch dann noch einen Krankenversicherungsschutz wenn die Leistungen eingestellt werden. Zumindest bei akuten Erkrankungen gilt das uneingeschränkt.
Wenn also eine Behörde die Zahlungen und Leistungen rund um das ALG II aus welchen Gründen auch immer einstellt, besteht zumindest der gesetzliche Anspruch auf Krankenversicherungsschutz zumindest noch hinsichtlich akuter Erkrankungen, bzw. Schmerzen und Verletzungen. Doch auch wenn der Anspruch besteht, so muss die betroffene Person diesen Anspruch mittels eines speziellen Ausweises geltend machen. Diesen Ausweis erhält man bei der Krankenversicherung und ist sind im Falle der Notwendigkeit einer akuten, ärztlichen Behandlung den entsprechenden Ärzten vorzulegen.
Personen denen die Leistungen des ALG II gekürzt oder auch ganz gestrichen wurden, haben aber auch seitens des Sozialgesetzes Anspruch auf ärztliche Versorgung. Eine gesetzliche Versicherungspflicht geht immer auch damit einher, dass man selbst in besonders schwierigen Fällen und nach dem Wegfall aller Leistungen, zumindest noch Anrecht auf eine medizinische Grundversorgung hat und auch geltend machen kann. Dieses regelt das Fünfte Buch des Sozialgesetzes in Paragraph 5.
