Das Bundessozialgericht hat sich für Arbeitslose eingesetzt die bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. In dem zu verhandelnden Fall wurde einer Frau gekündigt und sie plante sich innerhalb einer Familienversicherung zusammen mit ihrem Ehemann zu versichern. Doch dieser Wunsch wurde von der Versicherung zurück gewiesen.
Begründung: Die Frau habe eine hohe Abfindung erhalten und sie solle doch bitte monatlich die Summe an die Versicherung entrichten, welche zuvor ihrem Gehalt entsprach. Das sollte so lange geschehen bis der Abfindungsbetrag unter 14.000,- Euro und somit unter die Steuerfreibetragsgrenze gefallen wäre. Erst dann solle die angestrebte Familienversicherung wieder greifen und überhaupt möglich sein.
Doch das Bundessozialgericht sah den Fall anders als die Versicherung und entschied zu Gunsten der Frau. Eine Abfindung ist kein Einkommen, urteilte das Gericht und kann deswegen auch nicht zur Berechnung von Kassenleistungen und Tarifen heran gezogen werden. Niemand der arbeitslos wird und eine Abfindung erhält muss also befürchten das wegen dieser Abfindung die Krankenkasse Versicherungsschutz vorenthält, bzw. eine Tarifänderung nicht zusteht. Eine kostenlose Mitversicherung der Kinder unter 25 und des Ehepartners wird nur dann nicht gewährt, wenn der Ehepartner mehr als den monatlichen Grenzbetrag von 350,- Euro bezieht. In dem vorliegenden Fall, war aber auch das nicht zutreffend und somit urteilte das Gericht, dass die Mitversicherung wie beantragt begonnen habe und auch in vollem Umfang seitens der Versicherung zu tragen sei.
