Im Normalfall springt immer dann, wenn der liebe Nachwuchs „Blödsinn“ macht, die Versicherung ein. Die private Haftpflicht regelt die kleinen Missverständnisse und Pannen, die auch und vor allem mit Kindern im Alltag passieren. Sollte man zumindest meinen.
In dem folgenden Beispiel geht es um einen dreijährigen Jungen der zusammen mit seiner Familie zu gast bei Freunden war und in einem unbeaufsichtigten Moment eine Fensterscheibe beim Spielen einschlug. Dieser Schaden wird nicht übernommen. Diesen Schaden müssen die Eltern selber tragen. Zumindest dann, wenn bestimmte, rechtliche Verhältnisse gegeben sind.
Die Schadenersatzpflicht, geregelt im Zivilgesetz (ZGB) geht dabei zum einem von Urteilsfähigkeit des Kindes aus und zum anderen von der so genannten Sorgfaltspflicht der Aufsichtspersonen. In diesem Fall sind das die eigenen Eltern. Da ein dreijähriges Kind von jeder Urteilsfähigkeit frei gesprochen werden kann ist das aber nicht gleichbedeutend mit dem Vorhandensein einer dauerhaften Aufsichtspflicht. Im vorliegenden Fall kann man die Eltern von der Schadenersatzpflicht frei sprechen.
Doch ein älteres Kind, welches mit Begrifflichkeiten wie „Vorsicht“ und „pass auf“ durchaus etwas anfangen kann, verändert den Aspekt der Schadenersatzpflicht. Ältere Kinder können sogar direkt schadenersatzpflichtig werden und die Eltern bleiben außen vor. Das Alter und die Umstände sind also für den Versicherungsschutz maßgeblich. Jeder Einzelfall wird also geprüft und auch der Versicherungsnehmer einer Familienhaftpflichtversicherung, sollte seinen Deckungsrahmen kennen. Kleinkinder rutschen nicht selten durch dieses Raster und trotzdem gewähren in solchen Fällen viele Versicherungen durch die so genannte Wunschhaftung einen zusätzlichen Versicherungsschutz.
