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Baufinanzierung Landes-Förderungen | Immobilienfinanzierung


Alle Bundesländer verfügen über Hilfsmittel zur Wohnraumförderung, die von Jedem beantragt werden können. Die wichtigste Förderungsgrundlage bundesweit ist dabei das Einkommen des Antragstellers bzw. seiner Familie. Mit Ausnahme von Bayern und Brandenburg erfolgt die Berechnung dieses Einkommens in allen Bundesländern nach dem Wohnraumförderungsgesetz. Dabei werden vom zu erwartenden Bruttoeinkommen der nächsten 12 Monate jedes Haushaltmitgliedes Werbungskosten und Pauschalen für die Sozialversicherung abgezogen. Von diesem so erhaltenen Nettoeinkommen können zusätzlich noch Frei- und Abzugsbeträge für Kinder, Behinderte und „junge Ehepaare“ abgezogen werden. Auch Unterhaltszahlungen verringern das anzurechnende Einkommen.

In Brandenburg beruht die Berechnung des Einkommens auf dem Einkommenssteuerrecht. Der Antragsteller hat hier Anspruch auf Förderung, wenn seine Einkünfte der letzten zwei Kalenderjahre bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Der Antragsteller selbst darf über maximal 70.000 EUR Einkommen verfügen. Für (Ehe)Partner gilt eine Grenze von 50.000 EUR, für jede weitere Person im Haushalt 30.000 EUR. Eine Erhöhung der Zuschüsse ist bei geringem Einkommen möglich. Die korrekte steuerliche Berechnung kann sich als sehr kompliziert erweisen. Verbraucherzentralen und Steuerberater können dabei behilflich sein.

In Bayern beruht die Einkommensberechnung auf dem Bayrischen Wohnraumförderungsgesetz. Hier erfolgen zunächst die gleichen Abzüge vom Bruttoeinkommen wie beim Wohnraumförderungsgesetz auch. Die Frei- und Unterhaltsbeträge unterscheiden sich jedoch. Auch die Einkommensgrenzen sind in Bayern anders festgelegt. Das Haushaltseinkommen wird in eine von drei Einkommensgruppen eingeordnet. Je nach Einkommensgruppe und Haushaltsgröße wird die Einkommensgrenze festgelegt.

Bei der Antragstellung sind bundesweit Mindest- und Oberverdienstgrenzen zu beachten. Zudem existieren von Land zu Land unterschiedliche Kosten- und Flächenobergrenzen, so dass sehr kostenintensive oder große Bauten bei geringem Eigenanteil nicht gefördert werden können. Je nach Bundesland muss bei den Gesamtkosten ein Eigenanteil von 10-15% geleistet werden. Die Förderung kann nur erfolgen, wenn noch nicht mit dem Bau oder der Sanierung begonnen wurde. Grundsätzlich können auch nichteheliche Lebensgemeinschaften gefördert werden. Einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht. Auf jeden Fall von der Förderung ausgenommen ist, wer bereits Wohneigentum besitzt oder schon einmal gefördert wurde.

Informationen zur Landesförderung nach Bundesländern:


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