Baufinanzierung Brandenburg | Landes-Förderung - Fördermittel
In Brandenburg wird die Förderung selbst genutzten Wohneigentums gefördert, wenn es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Neubau oder Ersterwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen in Form von Baulückenschließungen und auf innerörtlichen Recyclingflächen
- Erwerb von leer stehenden oder durch den Erwerber bewohnten Wohnraum, wenn damit Modernisierungs- und Entstandsetzungskosten in Höhe von mindestens 500 EUR/m² anfallen
- Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
- Schaffung einer zweiten, abgeschlossenen und der Hauptwohnung untergeordneten Wohnung für Haushaltsangehörige in Verbindung mit der geförderten Hauptwohnung
- Behindertengerechter Umbau bzw. Anpassung von Wohnraum für „barrierefreies Wohnen“
- Herrichtung von innerörtlichen Bestandsgebäuden und Neubau mit dem Ziel der Veräußerung als selbst genutztes Wohneigentum (Anschubfinanzierung für Investoren)
Zu den weiteren Voraussetzungen zählt vor allem die Lage des Neubaus bzw. des Bestandobjektes (Stichworte „Gebietskulisse“ oder „Vorranggebiete Wohnen“). Gefördert werden nur Antragsteller, die mindestens 15% Eigenleistung der Gesamtkosten erbringen können. Zwei Drittel der Eigenleistung muss durch verfügbare Geldmittel aufgebracht werden.
Es gelten die folgenden Einkommensobergrenzen: in den letzten zwei Kalenderjahren darf der Antragsteller insgesamt nicht mehr als 70.000 EUR verdient haben. Für einen (Ehe-)
Partner gilt die Grenze von 50.000 EUR, für weitere Personen im Haushalt 30.000 EUR.
Bei den Fördermitteln unterscheidet man zwischen
- der Grundförderung für Neubau und Erst- und Bestandserwerb
- der Zusatzförderung bei Neubau, Erst- und Bestandserwerb
- dem Zuschuss für Aus-, Umbau und Erweiterung sowie für eine zweite Wohnung für Angehörige und
- der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohneigentums.
Zinsen und Tilgung entfallen bei allen Fördermaßnahmen. Sie werden immer als Zuschuss, nicht als Darlehen gewährt. Die jeweilige Bewilligungsstelle erhebt jedoch ein einmaliges Entgelt in Höhe von 2% des Zuschussbetrags.
Informationen zur Landesförderung nach Bundesländern: